Entwurf für die Statuten eines "Zentrums für Soziale Kompetenz"

(center for social competency, c.s.c.)

(Rudolf Ardelt)


I. Gründung und Bestandsdauer des Zentrums für ?Soziale Kompetenz?

II. Mitglieder des "Zentrums für soziale Kompetenz"

III. Organisationsstruktur

  1. Zentrumsversammlung
  2. Beirat
  3. Direktorium
  4. Arbeitsgruppen

IV. Evaluation


I. Gründung und Bestandsdauer des "Zentrums für Soziale Kompetenz"

1. Das c.s.c. wird auf Beschluß der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät auf die Dauer von 5 Jahren (gerechnet auf das Ende des jeweiligen Studienjahres) gegründet.

2. Zweck des c.s.c. ist die Förderung der Kooperation sowie gemeinsamen Präsentation gegenüber Öffentlichkeit und der internationalen Forschung von Wissenschaftler/innen der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät auf dem Gebiete der Forschung und Lehre zu Fragen der ?Sozialen Kompetenz?. In die Kooperation sind auch fakultätsexterne Wissenschaftler/innen bzw. Institutionen der Forschung und/oder Lehre sowie Interessenten aus dem Bereich der Praxis (z.B. Wirtschaft) einzubeziehen.

3. Die Tätigkeit des c.s.c. wird seitens der Sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät jeweils nach 2 Jahren extern evaluiert. Das Ergebnis der ersten Evaluation ist der Zentrumsversammlung des c.s.c. sowie dem Beirat mit entsprechenden Aufträgen auf eventuelle Änderungen und Verbesserungen der Tätigkeit des c.s.c. zuzuleiten.

4. Auf Grund der nach 4 Jahren stattfindenden 2. Evaluation ist nach Anhörung der Zentrumsversammlung sowie des Beirates seitens der Sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ein Beschluß zu fassen über die Verlängerung des Bestandes des c.s.c. auf weitere 5 Jahre.


II. Mitglieder des "Zentrums für soziale Kompetenz"

1. Das c.s.c. stellt eine freie Kooperationsplattform aller interessierten und aktiv mit dem Problemkreis in Forschung und Lehre befaßten Wissenschaftler/innen der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz dar.

2. Die Aufnahme in das c.s.c. erfolgt durch einfache schriftliche Willenserklärung seitens eines/r im Dienstverhältnis der Universität stehenden Wissenschaftlers/in. Aufnahmevoraussetzung stellt der Besitz des Doktorates oder eines gleichwertigen ausländischen Studienabschlusses dar.

3. Wissenschaftler/innen im Dienstverhältnis der Universität mit abgeschlossenem Diplomstudium oder eines gleichwertigen Studienabschlusses können auf Beschluß der Zentrumsversammlung als Mitglieder des c.s.c. aufgenommen werden.

4. Weiters können nicht im Dienstverhältnis der Universität stehende fakultätsexterne Wissenschaftler/innen auf Beschluß der Zentrumsversammlung als nicht stimmberechtigte Mitglieder des c.s.c. aufgenommen werden.

5. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur aktiven Teilnahme an den Tätigkeiten des c.s.c. im Bereich der Forschung, inbesondere an den Zentrumsversammlungen, Zentrumskolloquien


III. Organisationsstruktur

1. Zentrumsversammlung

Die Zentrumsversammlung wird aus sämtlichen stimmberechtigten Mitglieder des c.s.c. gebildet.

Die Zentrumsversammlung wird vom Dekan erstmals zu einer konstituierenden Sitzung zur Wahl eines/r Vorsitzenden der Zentrumsversammlung einberufen.

Die Zentrumsversammlung ist mindestens einmal pro Studienjahr vom (von der) Vorsitzenden der Zentrums einzuberufen. Die Beschlußfähigkeit ist bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Zentrumsversammlung gegeben. Bei wiederholter zweimaliger Beschlußunfähigkeit ist dem Fakultätskollegium ein Bericht und Antrag auf Überprüfung der Weiterführung des Zentrums vorzulegen.

Die Zentrumsversammlung wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder jeweils auf die Dauer von 2 Jahren eine(n) Vorsitzende(n), der/dem die Einberufung der Zentrumsversammlung, die Erstellung einer vorläufigen Tagesordnung sowie die Leitung der Zentrumsversammlung obliegt.

Der/die Vorsitzende hat weiters auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder, auf Aufforderung seitens des Sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultätskollegiums, des Dekans der Sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bzw. des Rektors der Universität Linz eine Zentrumsversammlung zur Beschlußfassung über entsprechende An- und Aufträge einzuberungen.

Der Zentrumsversammlung sind folgende Aufgaben übertragen:

a. Beschlußfassung über Anträge zur Auflösung bzw. Weiterführung des c.s.c. an das Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Fakultätskollegium;

b. Beschlußfassung über die Aufnahme von nicht stimmberechtigten Mitgliedern des c.s.c., die entweder über kein Doktorat verfügen oder nicht im Dienstverhältnis der Universität stehen.

c. Beschlußfassung über die Gründung und die Mitglieder des Beirates des c.s.c. unter Bereücksichtigung entsprechender Richtlinien des sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultätskollegiums.

d. Beschlußfassung über die Bestellung bzw. der Abberufung des Direktoriums des c.s.c.. Bestellung bzw. Abberufung des gesamten Direktoriums des c.s.c. bzw. einzelner Mitglieder des Direktoriums bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Zentrumsversammlung. Weiters bedarf die Abberufung des gesamten Direktoriums des c.s.c. der Bestätigung durch das sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Fakultätskollegium.

e. Beratung und Beschlußfassung über die Ergebnisse der Evaluation und daraus folgende Reformen der Tätigkeit des c.s.c..

f. Beschlußfassung über den jeweils jährlich festzulegenden Tätigkeitsplan des c.s.c., insbesondere hinsichtlich der Bildung von Arbeitsgruppen, der Abhaltung von Tagungen, Workshops bzw. der Herausgabe von Publikationen sowie des Ausbaues von externen Kooperationen.

g. Beschlußfassung über den jährlich dem sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultätskollegium vorzulegenden Tätigkeitsbericht des c.s.c..

h. Beschlußfassung über eventuelle Anträge an das sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Fakultätskollegium bzw. an den Dekan der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät auf Zuteilung von Mitteln der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Personalanträge etc.

i. Die Zentrumsversammlung kann außerdem dem Direktorium die Ermächtigung erteilen auf vorläufige Aufnahme weiterer Mitglieder des c.s.c. ohne Stimmrecht. Diese Aufnahmen bedürfen der nachträglichen Zustimmung der Zentrumsversammlung.

j. Aus den Mitgliedern des c.s.c. können Arbeitsgruppen zu speziellen Themen und Aufgaben gebildet werden.


2. Beirat


2.1. Auf Beschluß der Zentrumsversammlung ist ein Beirat des c.s.c. einzurichten, dem jedenfalls der Dekan und Studiendekan der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät angehören. Weiters sind mindestens 10 Mitglieder, höchstens 20 Mitglieder des Beirates aus dem Bereich von Wissenschaft, Wirtschaft, Interessensvertretungen, dem Bereich öffentlicher Verwaltung sowie aus privaten oder öffentlichen Institutionen, die in besonderer Weise mit dem Problembereich ?Soziale Kompetenz? befaßt und vertraut sind, zu bestellen. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich und auf die Dauer der 5-jährigen Tätigkeitsperiode des c.s.c. beschränkt. Nominierungen kann weiters das Fakultätskollegium der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (höchstens 5 Mitglieder) vornehmen.

2.2. Den Vorsitz des Beirates führt der Dekan der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät oder auf Vorschlag des Dekans ein anderes Mitglied des Beirates.

2.3. Der Beirat ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Studienjahr einzuberufen.

2.4. Dem Beirat obliegt insbesondere die Beschlußfassung von Vorschlägen zur Gestaltung der Tätigkeit des c.s.c., bzw. von Stellungnahmen zu Tätigkeitsberichten und Tätigkeitsplänen sowie insbesondere zu den Ergebnissen der externen Evaluation.



3. Direktorium


3.1. Seitens der Zentrumsversammlung ist ein Direktorium des c.s.c. zu bestellen, das mindestens 5, höchstens 7 Mitglieder aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Zentrumsversammlung umfaßt. Die Bestellung als Mitglied des Direktoriums bedarf der schriftlichen Einverständniserklärung der betreffenden Person.

3.2. Ein Mitglied des Direktorums ist seitens der Zentrumsversammlung als wissenschaftlicher Leiter des c.s.c. zu bestellen. Diese Bestellung befard der schriftlichen Einverständniserklärung der betreffenden Person. Voraussetzung für die Bestellung ist die Qualifikation einer vollen venia legendi bzw. einer vergleichbaren Qualifikation.

3.3. Die Amtsführung des Direktoriums umfaßt jeweils eine Funktionsperiode von zuerst 2 bzw. dann 3 Jahren.

3.4. Dem Direktorium obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des c.s.c.,



4. Arbeitsgruppen des c.s.c.


Mitglieder des c.s.c. können sich zu Arbeitsgruppen zusammenschließen, die spezielle Bereiche der Aufgaben und Zielsetzungen des c.s.c. bearbeiten.

Die Teilnahme an Arbeitsgruppen des c.s.c. ist prinzipiell offen für alle Mitglieder des c.s.c. zu gestalten. Der Mitgliederstand einer Arbeitsgruppe ist dem Direktorium jeweils aktuell von deren Leiter/in mitzuteilen.

Die Konstituierung sowie die Auflösung einer Arbeitsgruppe ist dem Direktorium schriftlich anzuzeigen.

Die Arbeitsgruppe wählt aus ihrer Mitte eine/n Leiter/in, der/die die Tätigkeiten der Arbeitsgruppe zu koordinieren hat.

Jede Arbeitsgruppe hat mindestens einmal pro Semester ein ?Kolloquium? abzuhalten, das allen Mitgliedern des c.s.c. zugänglich ist.

Arbeitsgruppen können Vorschläge für die Abhaltung von Veranstaltungen (workshops, Tagungen) sowie für Veröffentlichungen und weiters für Acquirierung von Fördergeldern, Drittmitteln etc. an das Direktorium vorlegen, soferne dies nicht im eigenen Bereich selbständig erfolgt. Jedenfalls ist dem Direktorium eine Tätigkeit im vorigen Sinne anzuzeigen.

Arbeitsgruppen können Kooperationen mit externen Partnern des privaten wie öffentlichen Bereiches eingehen. Vertragliche Bindungen bedürfen der vorausgehenden Zustimmung durch das Direktorium bzw. der entsprechenden Universitätsorgane hinsichtlich eventueller rechtswirksamer Verpflichtungen.

Jede Arbeitsgruppe legt jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie einen Tätigkeitsplan für das folgende Studienjahr dem Direktorium vor.

Bei offensichtlicher Untätigkeit der Arbeitsgruppe kann das Direktorium den Bestand der Arbeitsgruppe vorläufig für beendet erklären. Eine Bestätigung hat seitens der Zentrumsversammlung zu erfolgen.


IV. Evaluation

Die Tätigkeit des c.s.c. und seiner Organe bzw. der Arbeitsgruppen ist jeweils im 2. und im 5. Jahr seiner Bestandsperiode extern auf die Implementierung der Zielsetzungen sowie auf den Erfolg hin zu evaluieren.

Insbesondere ist hierbei der Erfolg im regionalen, nationalen wie internationalen Rahmen zu überprüfen sowie der fakultätsinterne Nutzen dieser Einrichtung (z.B. im Bereich von Beratung und Lehre).


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